In jedem Haus gibt es einen oder sogar mehrere Wasserzähler – auch bei Ihnen. Diese zeigen an, wie viel Wasser in Kubikmetern (m³) durch die Leitung geflossen ist. In Deutschland gibt es geschätzt rund 45 Mio. zugelassene und geeichte Wasserzähler. Wichtig ist, einen Wasserzähler auszuwählen, der zum Wasserverbrauch passt.
Es gibt mehrere Arten von Wasserzählern: Flügelradzähler, Ringkolkenzähler, Woltmannzähler und Verbundzähler.
Für Sie interessant sind die Flügelradwasserzähler. Sie werden in Ein- und Mehrfamilienhäusern eingebaut und sind für Nenndurchflüsse bis 15 m³ pro Stunde konzipiert.
Der Wasserversorger ist verantwortlich für den Wasserzähler. Wir tragen alle Kosten für den Einbau und den Austausch, sollte Ihr Gerät einmal defekt sein. Damit ist der Hausanschluss mit Zähler, Absperreinrichtungen und Verschraubungen Eigentum des Wasserversorgers. Für alle Installationen hinter dem Wasserzähler trägt der Hauseigentümer aber die Verantwortung!
Alle Wasserzähler müssen laut Eichgesetz zugelassen und amtlich geeicht sein. Die Eichung eines Wasserzählers (Kaltwasser) ist sechs Jahre lang gültig. Die Eichung kann mit einem Stichprobenverfahren mehrmals um jeweils drei Jahre verlängert werden. So kann der Verschleiß nicht zu Fehlmessungen führen. Und wir als Ihr Wasserversorger können sicherstellen, dass die Messergebnisse immer innerhalb der gesetzlich erlaubten Abweichungen liegen.
Bauen wir einen Wasserzähler aus, zum Beispiel weil er defekt oder die Eichung nicht mehr gültig ist, dann landet das „gute Stück“ nicht etwa auf dem Müll. Stattdessen geht es für den Wasserzähler zurück – in die Zählerwerkstatt. Dort wird er in seine Einzelteile zerlegt. Defekte und verschlissene Teile werden ausgemustert. Teile, die noch funktionstüchtig sind, werden gesäubert und gesammelt. Sie kommen wieder zum Einsatz – wenn unsere Spezialisten neue Zähler zusammenbauen. Dabei wird ganz besonders auf die Hygiene geachtet.
Grundsätzlich werden so nicht nur Kosten gespart, sondern auch die Umwelt geschont!
Zum 1. Januar 2015 wurde das Mess- und Eichgesetz geändert. Einige Änderungen betreffen die Verwendung von Messwerten.
Messwerte werden insbesondere dort verwendet, wo eine Abrechnung erfolgt, also auch beim Wasser.
Daher ein wichtiger Hinweis in eigener Sache: Jeder Messwerteverwender unterliegt nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz einer Kontrollpflicht. Er hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen einhält und sich vom Messgeräteverwender bestätigen zu lassen, dass er seine Verpflichtungen erfüllt.
Die von uns eingesetzten Messgeräte erfüllen die gesetzlichen Anforderungen und wir erfüllen die für Messgeräteverwender bestehenden Verpflichtungen.
Die entsprechende Erklärung können Sie downloaden!